Satzung

(Stand: Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28. Januar 2005)

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen:

Benvenuto Cellini-Gesellschaft Frankfurt am Main

sowie den nicht eingetragenen Zusatz

Verein der Freunde und Förderer des Kunstgeschichtlichen Instituts der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

 

§ 2 Sitz, Vereinsregister und Geschäftsjahr

(1) Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Einnahmen des Vereins werden ausschließlich satzungsmäßigen Zwecken zugeführt.

(3) Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen oder Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft, die Pflege internationaler Beziehungen sowie die Förderung internationaler Gesinnung auf allen Gebieten der Kultur unter besonderer Einbeziehung des Völkerverständigungsgedankens. Dieser Zielsetzung dient der persönliche Einsatz aller Mitglieder, geprägt durch Toleranz und Hilfsbereitschaft.

(2) Schwerpunkt der Vereinstätigkeit ist die intensive Förderung der wissenschaftlichen Arbeit des voll in die Johann Wolfgang Goethe-Universität integrierten Kunstgeschichtlichen Instituts. Zu den Aufgaben des Vereins als Mittler zwischen Forschung und Öffentlichkeit zählen unter anderen:

1. Fördermaßnahmen:

a) Unterstützung des Kunstgeschichtlichen Instituts der Johann Wolfgang Goethe – Universität,

b) Ausbau der Kunst- und Musikbibliothek der Johann Wolfgang Goethe – Universität,

c) wissenschaftliche Tagungen und andere kunstgeschichtliche Projekte,

d) wissenschaftliche Arbeiten und deren Publikation (z. B. Dissertationen, Habilitationsschriften und Buchreihen),

e) Förderpreise (z. B. Benvenuto-Cellini-Preis),

2. Beteiligung der Mitglieder (vor allem in Verbindung mit dem Kunstgeschichtlichen Institut der Johann Wolfgang Goethe – Universität) an:

a) Vorträgen,

b) Kolloquien und Symposien,

c) Besuchen von Ausstellungen unter wissenschaftlicher Leitung,

d) Exkursionen unter wissenschaftlicher Leitung,

3. Öffentlichkeitsarbeit:

a) Stellungnahmen zu aktuellen fachbezogenen Fragen,

b) Pflege von Kontakten zu Presse, Rundfunk und Fernsehen,

c) Pflege von Kontakten zu kunstgeschichtlichen orientierten in- und ausländischen Vereinen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen

(1) Die erforderlichen Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke setzen sich zusammen aus:

1. Mitgliedsbeiträgen,

2. Spenden der Mitglieder,

3. Spenden Dritter,

4. Zuwendungen / Einnahmen anderer Art.

(2) Die Mitgliedsbeiträge, die von ordentlichen Mitgliedern (§ 7) erhoben werden, sind Jahres-Mindestbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung jeweils festsetzt. Sie werden im ersten Quartal des Kalenderjahres fällig und sind unaufgefordert auf das angegebene Vereinskonto einzuzahlen. Sie sind auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft erst im Laufe des Geschäftsjahres erworben wird.

(3) Der Vorstand kann im Einzelfall den jeweils geltenden Jahres-Mindestbeitrag herabsetzen. Kooperative Mitglieder (§ 8) können vom Vorstand und Ehrenmitglieder (§ 9) durch die Mitgliederversammlung von der Zahlung der Jahres-Mindestbeiträge befreit werden.

(4) Spenden können aus Geld- und Sachspenden bestehen.

 

§ 6 Mitgliedschaft

Der Verein hat folgende Mitgliedschaften:

1. Ordentliche Mitglieder,

2. Kooperative Mitglieder,

3. Ehrenmitglieder.

 

§ 7 Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können geschäftsfähige natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben, über den der Vorstand entscheidet. Die Aufnahme ist dem Mitglied durch die Geschäftsleitung schriftlich mitzuteilen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die bestehende Satzung an.

 

§ 8 Kooperative Mitglieder

Der Vorstand kann Personen oder Personenvereinigungen mit deren Zustimmung zu kooperativen Mitgliedern ernennen. Aufgabe dieser kooperativen Mitglieder ist es, dem Verein insgesamt oder dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen. Einzelheiten (z.B. Dauer der Mitgliedschaft und Jahres-Mindestbeitrag) bestimmt der Vorstand.

 

§ 9 Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder oder andere Personen, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, mit deren Zustimmung zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§ 10

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und wählbar. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Mitglieder können sich in den Mitgliederversammlungen nicht vertreten lassen.

(2) Kooperative und Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder; d.h. ebenfalls Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

1. Austritt, der drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären ist,

2. Tod,

3. Verlust der Rechtsfähigkeit,

4. Ausschluss bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, ehrlosem Verhalten, groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen und unverhältnismäßig hohen Beitragsrückständen (mindestens zwei JahresMindestbeiträge).

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, bei Ehrenmitgliedern die Mitgliederversammlung.

(3) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Gegen einen Beschluss des Vorstandes kann innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.

(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Bereits entstandene oder noch bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch Austritt oder Ausschluß nicht berührt.

 

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. gegebenenfalls der erweiterte Vorstand oder Beirat.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache der Mitglieder und der ihr vorbehaltenen Beschlußfassung. Sie umfaßt die ordentlichen, die kooperativen und die Ehrenmitglieder.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr, und zwar möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres, stattzufinden, zu welcher der Vorstand die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einlädt.

(3) Anträge zur Tagesordnung können an den Vorstand (Geschäftsführer) gerichtet werden, der sie an die Mitgliederversammlung weiterleitet, oder direkt auf der Mitgliederversammlung gestellt werden.

(4) Der Vorstandsvorsitzende - oder bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied - leitet die Mitgliederversammlung.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegt:

1. die Entgegennahme des letztjährigen Geschäftsberichts (einschließlich der durchgeführten Tätigkeiten, Veranstaltungen und Förderungsprojekte), des Kassenberichts des Geschäftsführers, des Berichtes der Rechnungsprüfer,

2. die Entlastung des Vorstandes,

3. die Neuwahl des Vorstandes gemäß § 16 Abs. 3,

4. die Neuwahl des / der Rechnungsprüfer gemäß § 19,

5. die Festsetzung der Jahres-Mindestbeiträge,

6. die Abgabe von Empfehlungen zur Aufstellung eines Tätigkeits- und Veranstaltungsprogrammes,

7. die Abgabe von Empfehlungen zu den Förderabsichten (Umfang, Auswahl etc.),

8. die Entscheidung über eingereichte Anträge,

9. die Änderung der Satzung,

10. weitere der Mitgliederversammlung von der Satzung zugewiesene Aufgaben.

(6) Alle Abstimmungen sind offen.

(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere jede Beschlußfassung, ist durch den Geschäftsführer ein Sitzungsprotokoll anzufertigen, das von diesem „als Protokollführer“ zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen und ihnen gleichgestellten Mitglieder dies schriftlich und mit Angabe des Grundes beantragt.

 

§ 15 Beschlussfähigkeit und Satzungsänderung

(1) Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit der erscheinenden Zahl der Mitglieder beschlußfähig.

(2) Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Beschlußfassung nicht eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins betrifft.

(3) Eine Änderung der Vereinssatzung kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 16 Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf Personen und setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzender (Präsident),

2. Stellvertreter,

3. Geschäftsführer,

4. übrige Vorstandsmitglieder.

Der Verein wird vom Vorsitzenden oder von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand wird auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der vorzeitige Rücktritt von Vorstandsmitgliedern ist zulässig und gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären. Der Vorstand kann jederzeit eines seiner Mitglieder mit dessen Zustimmung beauftragen, die Funktion und Aufgabe eines ausgeschiedenen Mitglieds bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch wahrzunehmen.

 

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

Aufgabe des Vorstandes ist die Erfüllung und Überwachung des Vereinszwecks sowie der ihm durch die Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben. Hierzu gehören:

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

2. Aufnahme und der Ausschluss von ordentlichen und kooperativen Mitgliedern,

3. Verwaltung der Mitgliederliste,

4. Akquisition und Erhebung der Mittel nach § 5,

5. Verwaltung des Vereinsvermögens,

6. Aufstellung und Durchführung des Tätigkeits- und Veranstaltungsprogramms unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Mitgliederversammlung,

7. Beschlussfassung über Fördermaßnahmen und deren Durchführung unter Berücksichtigung der Empfehlung der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden oder den Geschäftsführer einzuberufen. Die Einladung soll eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.

Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist. Die Sitzungsprotokolle sind aufzubewahren.

Der Vorstand kann auch ohne Sitzung entscheiden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

Der Vorstand kann sich zur Durchführung der ihm gestellten Aufgaben eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 18 Erweiterter Vorstand / Beirat

(1) Bei Bedarf kann von der Mitgliederversammlung ein erweiterter Vorstand oder ein Beirat für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt werden. Die Aufgabe des erweiterten Vorstandes oder des Beirates ist, den Vorstand in Fragen der Geschäftsführung zu unterstützen.

(2) Der erweiterte Vorstand und der Beirat sind beratende Organe ohne Stimmrecht in der Vorstandssitzung und ohne das Recht, den Verein zu vertreten. Sie sind nicht in das Vereinsregister einzutragen.

(3) Der Beirat gibt sich nach Bedarf selbst eine Geschäftsordnung, wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen weiteren stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 19 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der dem Verein angehört, jedoch kein Mitglied des Vorstandes oder erweiterten Vorstandes bzw. Beirats sein darf. Der Rechnungsprüfer wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 20 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins oder eine wesentliche, grundsätzliche Änderung des Vereinszwecks kann entweder durch den Vorstand oder von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder in einer eigens dazu außerordentlich einberufenen Mitgliederversammlung beantragt werden.

(2) Zur Beschlussfassung über die beantragte Auflösung ist die Anwesenheit von zwei Drittel sämtlicher Mitglieder und eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die ihre Aufgaben entsprechend satzungsmäßiger Zwecke des Vereins zu erfüllen haben.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Kunstgeschichtliche Institut der Johann Wolfgang Goethe-Universität. Das Kunstgeschichtliche Institut als Begünstigter hat die Mittel ebenfalls ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 4 zuzuführen.

 

Frankfurt am Main, den 28. Januar 2005

 

Gültigkeit hat die gedruckte Fassung